Kostenträger
Entsprechend der Zulassung nach § 111 des SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Krankenversicherung) wird die Klinik im allgemeinen Antragsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, gesetzliche Kranken- und Ersatzkassen belegt. In beschränktem Umfang werden auch Rehabilitanden anderer Kostenträger und selbstzahlende Rehabilitanden aufgenommen. Begleitpersonen für alle im Hause behandelten Rehabilitanden und auch Kinder, können ebenfalls aufgenommen werden. Die Einweisung der Rehabilitanden erfolgt aus dem gesamten Bundesgebiet. Zur AHB (Anschlussrehabilitation) können in der Regel Rehabilitanden aus einem Umkreis von 150 Kilometern zugewiesen werden.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen von den Versicherten beantragt werden. Dabei muss der Antrag nicht direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Dies ist auch bei anderen Sozialleistungsträgern wie den Krankenkassen, den Versicherungsämtern oder der Arbeitsverwaltung möglich. Sie leiten ihn dann an den jeweils zuständigen Träger weiter. Zur Bearbeitung ist ein ärztlicher Befundbericht notwendig. Dieser kann durch den behandelnden Arzt oder einen Gutachter der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellt werden. In bestimmten Fällen kann auch durch das Arbeitsamt oder die Krankenkasse eine Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgen. Die Zuweisung in unsere Einrichtung erfolgt dann durch den entsprechenden Leistungsträger nach Prüfung Ihrer Anspruchsberechtigung. Sie ist vordergründig orientiert am Leistungsprofil der Einrichtung in Bezug auf Ihr Krankheitsbild.